Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23.07.2023 in Ansbach.
Zuletzt geändert am 16.11.2023

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Registriernummer VR am __ (Datum folgt, Eintragung beantragt am 11.10.2023)

Präambel

Eltern für Ansbach e.V. setzt sich zum Ziel, an der familienfreundlicheren und kindgerechteren Gestaltung der Stadt Ansbach mitzuwirken.
Das Engagement ist demokratisch und gemeinwohlorientiert auf das Zusammenwirken in einer diskriminierungsfreien, pluralen und diversen Gesellschaft ausgerichtet.
Anlässlich großer zukünftiger Herausforderungen in den Bereichen Betreuung und Bildung, Gemeinschafts- und Spielflächen sowie Verkehr schließen sich Eltern und mit Familien solidarische Personen zusammen, um durch politische Meinungsbildung und Information, Mitmach-Aktionen und konzeptuelle Arbeit die Situation von Familien, Kindern und Jugendlichen in Ansbach zu verbessern.

In diesem Sinne gibt sich EfA – Eltern für Ansbach [e.V.] folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen EfA – Eltern für Ansbach [e.V.].
  2. Er hat seinen Sitz in Ansbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden (später: ist im Vereinsregister eingetragen).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Ziel des Vereins ist eine familienfreundliche und kindgerechte Stadt Ansbach.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    a. Durchführung von jährlichen Workshops, in denen Maßnahmen diskutiert und geplant werden.
    b. Unterstützung und Beratung kommunaler und privater Träger und Unternehmen
    bei Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung von Familien, Kindern und Jugendlichen.
    c. Information der und Kommunikation mit den Ansbacher Bürger*innen über familien- und bildungspolitische Belange.
    d. Planung und Durchführung eigener Projekte im Sinne des Vereinszwecks.
§ 3 Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    Fördermitglieder ohne Stimmrecht können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die Mitglieder wirken aktiv oder passiv an den Zielen des Vereins mit.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem*der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes (Näheres regelt § 9)
    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
    Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt auf elektronischem Weg (email).
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Wahlen zum Vorstand
  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 8.2.a).
    Stellt sich der amtierende Vorstand erneut zur Wahl, bestimmt die Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahl eine*n Wahlleiter*in. Andernfalls leitet die*der scheidende Vorstandsvorsitzende die Wahl.
  2. Die*Der Wahlleiterin organisiert die Wahl gemäß den rechtlichen Vorgaben und führt sie durch. Dabei kann sie*er von freiwilligen Mitgliedern des Vereins unterstützt werden.
  3. Die Wahlen zum Vorstand finden geheim statt.
  4. Für die Wahl der*des 1. und 2. Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit nötig. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  5. Passives Wahlrecht: Alle volljährigen Vereinsmitglieder (natürliche Personen) können sich zur Wahl stellen.
  6. Aktives Wahlrecht: Alle Vereinsmitglieder ab einem Alter von 16 Jahren haben Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
    Es gilt BGB §34: „Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem stellvertretenden Vorsitzenden, der*dem Schatzmeister*in und der*dem Schriftführer*in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und der*dem Medienbeauftragten, der*dem Beauftragten für Betreuung und Bildung sowie der*dem Beauftragten für Stadtgestaltung und Verkehr.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand soll in der Regel einmal pro Quartal tagen.
    Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Sitzung per email.
    Die Sitzungen finden in Präsenz oder online (Zoom, MS Teams, …) statt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind.
    In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung auch im email-Rundlaufverfahren möglich.
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Die Beschlüsse werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
§ 11 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Auflösung

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein Rauhreif e.V. Ansbach, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Ansbach, 23.07.2023